zwischen Izzygo E-Scooter als Vermieter und dem Mieter/Kunden
E-Scooter Verleiher Izzygo · Moritzstr. 23 B· 47475 Kamp-lintfort www.Izzygo-Scooter.de
Das oben genannte Fahrzeug darf ab Vollendung des 14. Lebensjahres und für die Dauer der Mietzeit im öffentlichen Straßenverkehr gefahren werden. Der E-Scooter ist in jedem Fall Eigentum des Vermieters und nach Beendigung der Mietzeit unbeschädigt beim Vermieter Izzygo E-Scooter abzugeben. Der E-Scooter wird dem Mieter in technisch und optisch einwandfreiem, betriebsbereiten Zustand übergeben. Eventuelle entstandene Beschädigungen müssen bei der Abgabe durch den Mieter angegeben und deren Reparatur bei Nichtbeachtung der Vertragsbedingungen vom Mieter getragen werden. Ausgeschlossen sind Reparaturen, die durch Verschleiß oder typenbedingt auftreten. Erkennbar mutwillige Beschädigungen werden Gerichtlich belangt. Der E-Scooter ist mit einem GPS-Ortungssystem ausgestattet und wird zudem bei Diebstahl elektronisch unbrauchbar gemacht. Für alle Schäden durch nicht sachgemäße Fahrweise oder Fehlverhalten des Mieters haftet der Mieter/Kunde. Bei selbstverschuldetem Schadensfall (z. B. Über fahren von Bordsteinkanten) trägt der Mieter/Kunde die Reparatur oder den Ersatz des Gerätes bis maximal 800,00 €.
Bei Verlust des Fahrzeugs durch grobe Fahrlässigkeit (z. B. Diebstahl wegen Nichtsicherung oder Schlüssel stecken lassen) haftet der Mieter/Kunde mit dem Betrag für die Neuanschaffung bis 800,00 €. Bei Verlust von Zubehör die direkt am Scooter verbaut sind haftet der Mieter/Kunde im vollem Ausmaß. Die hieraus entstandenen Kosten sind sofort fällig. Bei Erkrankungen oder medizinischen Hilfen, wie Herzschrittmacher u. ä, die eventuell eine E-Scooter fahrt nicht erlauben, ist der Mieter/Kunde verantwortlich.
Der Mieter/Kunde erhält eine ausführliche Einweisung zum gefahrlosen Bedienen des gemieteten E-Scooters. Ohne diese ist dem Mieter das Fahren hiermit nicht erlaubt und gilt als grob fahrlässig. Dennoch ist es nötig, verantwortungsvoll mit den Fahrgeräten umzugehen, damit die Gefahr eines Unfalls minimiert wird. Schäden, die durch rücksichtsloses und rüpelhaftes Fahren verursacht werden, sind nicht versichert und werden dem Mieter/Kunden in Rechnung gestellt. Bei der Anmietung erhält der Vermieter eine Kaution von 20€ des Mieters als Sicherungsmittel. Dieser wird dem Mieter/Kunden nach der Abgabe des unbeschädigten E-Scooters ausgehändigt. Der E-Scooter ist jeweils nur für eine Person, nämlich den Mieter/Kunden zugelassen. Fahrten von anderen oder mehreren Personen auf einem E-Scooter sind nicht erlaubt, und für eine Nichtbeachtung der Verkehrsregeln ist der Vermieter nicht haftbar. Schäden, die hierdurch entstehen, sind vom Mieter/Kunden zu tragen.
Alle E-Scooter sind für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen. Zur Kontrolle der Reichweite für den Fahrer besitzt der E-Scooter eine Anzeige. Bei Überschreitung der Mietdauer wird der Mieter/Kunde kostenpflichtig abgeholt. Lässt der Mieter das Fahrzeug unbeaufsichtigt oder stellt er es irgendwo ab, ohne es zur Mietstation zurückzubringen, so gilt dies als grob fahrlässig und wird im Falle eines Diebstahls oder einer Beschädigung dem Mieter/Kunden zur Last gelegt.
Das Mietverhältnis endet erst mit der ordnungsgemäßen Übergabe des E-Scooters an den Vermieter.
Bei ordnungsgemäßem und regelkonformen Gebrauch des Izzygo E-Scooters werden Sie als E-Scooter-Pilot viel Spaß haben und eine großartige Zeit mit dem Fahrzeug verbringen.
Der Izzygo-Scooter ist berechtigt aus gegebenem Anlass Buchungen abzulehnen.
Das gilt z. B. bei Alkoholisierung, fehlendem Führerschein, Verdacht auf Vandalismus oder vermuteter Diebstahlabsicht etc.
Personen unter 14 Jahren und Nichteingewiesene dürfen den E-Scooter nicht in Bewegung setzen.
Für Mieter unter 18 Jahren ist die Bestätigung eines Elternteils auf dem Mietvertrag erforderlich.
Der vermietete E-Scooter Segway Ninebot Max G30 II ist ein nach der Verordnung über die Teilnahme von Elektro-kleinstfahrzeugen am Straßenverkehr zugelassenes Elektro-kleinstfahrzeug mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h.
Zum Führen dieses Elektro-kleinstfahrzeug Segway Ninebot Max G30 II E-Scooter sind nur Personen berechtigt, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
Wer den E-Scooter Segway Ninebot Max G30 II führt, unterliegt den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung nach Maßgabe der §§ 10 – 13.
Zulässige Verkehrsflächen Innerhalb geschlossener Ortschaften darf der E-Scooter nur auf baulich angelegten Radwegen, darunter auch gemeinsame Geh- und Radwege und die dem Radverkehr zugeteilten Verkehrsflächen getrennter Rad- und Gehwege sowie Radfahrstreifen und Fahrradstraßen, befahren werden. Sollten solche gekennzeichneten Wege nicht vorhanden sein, darf auf Fahrbahnen oder in verkehrsberuhigten Bereichen gefahren werden.
Außerhalb geschlossener Ortschaften darf der E-Scooter Segway Ninebot Max G30 II nur auf baulich angelegten Radwegen, darunter auch gemeinsame Geh- und Radwege und die dem Radverkehr zugeteilten Verkehrsflächen getrennter Rad- und Gehwege sowie Radfahrstreifen, Fahrradstraßen und Seitenstreifen, befahren werden. Wenn solche gekennzeichneten Wege nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen gefahren werden.
Für das Befahren von anderen Verkehrsflächen ist es den Straßenverkehrsbehörden erlaubt, abweichend Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller zuzulassen. Eine allgemeine Zulassung von E-Scootern auf solchen Verkehrsflächen kann durch Anordnung des Zusatzzeichens „Elektro-kleinstfahrzeuge frei“ wie nachfolgend abgebildet ausgeschildert sein.
1. Wer den E-Scooter Segway Ninebot Max G30 II führt, muss einzeln hintereinander fahren, darf sich nicht an fahrende Fahrzeuge anhängen und nicht freihändig fahren.
2. Mit dem E-Scooter Segway Ninebot Max G30 II darf von dem Gebot auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen möglichst weit rechts zu fahren nicht abgewichen werden.
3. Am E-Scooter Segway Ninebot G 30 II sind keine Fahrtrichtungsanzeiger vorhanden. Daher muss derjenige, der den E-Scooter Segway Ninebot G 30 II führt, die Richtungsänderung so rechtzeitig und deutlich durch Handzeichen ankündigen, dass andere Verkehrsteilnehmer ihr Verhalten daran ausrichten können.
4. Wer den E-Scooter Segway Ninebot Max G30 II auf Radverkehrsflächen führt, muss auf den Radverkehr Rücksicht nehmen und erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen. Wer den E-Scooter Segway Ninebot Max G30 II führt, muss schnellerem Radverkehr das Überholen ohne Behinderung ermöglichen. Auf gemeinsamen Geh- und Radwegen haben Fußgänger Vorrang und dürfen weder behindert noch gefährdet werden. Erforderlichenfalls muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden.
5. Für das Abstellen des E-Scooters Segway Ninebot Max G30 II gelten die für Fahrräder geltenden Parkvorschriften entsprechend.
Izzygo-Scooter-Verleih· Moritzstr. 23b· 47475 Kamp-lintfort· www.Izzygo-Scooter.de
zur Benutzung eines Segway Ninebot Max G30 II E-Scooter Besonderheiten bei angeordneten Verkehrsverboten nach der Straßenverkehrsordnung
Nicht erlaubt ist, den E-Scooter Segway Ninebot Max G30 II alkoholisiert zu benutzen. Es gilt die Maßgabe, dass bei der Benutzung des E-Scooters Segway Ninebot Max G30 II eine Promillegrenze von 0,0 Promille festgelegt ist.
Es wird das Tragen eines geeigneten Schutzhelms, Handschuhen, und Knie- und Ellenbogen-Protektoren empfohlen.
Darüber hinaus wir empfohlen, sportliche, enganliegende Kleidung und gutes Schuhwerk zu tragen.