E-Scooter – Mietvertrag
zwischen IzzyGO E-Scooter als Vermieter und dem Mieter/Kunden
E-Scooter Verleiher IzzyGO · Moritzstr. 23 B· 47475 Kamp-lintfort www.Izzygo-Scooter.de
Mietbestimmungen
Nutzung und Mindestalter: Das gemietete Fahrzeug darf ab Vollendung des 14. Lebensjahres für die Dauer der vereinbarten Mietzeit im öffentlichen Straßenverkehr gefahren werden. Schließt ein Erziehungsberechtigter den Vertrag für einen Minderjährigen ab, haftet dieser für die Einhaltung der Bestimmungen.
Eigentum und Rückgabe: Der E-Scooter bleibt in jedem Fall Eigentum des Vermieters (IzzyGO E-Scooter Verleih & Service) und ist nach Beendigung der Mietzeit unbeschädigt am vereinbarten Standort abzugeben. Der E-Scooter wird dem Mieter in einem technisch und optisch einwandfreien, betriebsbereiten Zustand übergeben.
Schäden und Mängelanzeige: Eventuell während der Mietzeit entstandene Beschädigungen müssen bei der Rückgabe durch den Mieter unaufgefordert angegeben werden. Ausgeschlossen von der Haftung des Mieters sind Schäden, die nachweislich durch gewöhnlichen Verschleiß oder technische Materialfehler auftreten. Mutwillige Beschädigungen (Vandalismus) werden strafrechtlich und gerichtlich verfolgt.
Diebstahlschutz und Ortung: Der E-Scooter ist mit einem GPS-Ortungssystem ausgestattet. Bei Diebstahl oder unbefugter Nutzung kann das Fahrzeug zudem elektronisch unbrauchbar gemacht werden.
Haftung des Mieters: Für alle Schäden, die durch unsachgemäße Fahrweise, Fehlverhalten oder Missachtung der Straßenverkehrsordnung (StVO) entstehen, haftet der Mieter. Bei selbstverschuldeten Schadensfällen (z. B. durch das Überfahren von Bordsteinkanten oder Unfälle) trägt der Mieter die Kosten für die Reparatur oder den Ersatz des Gerätes bis zu einem Maximalbetrag von 800,00 € (inkl. MwSt.).
Verlust und grobe Fahrlässigkeit: Bei Verlust des Fahrzeugs durch grobe Fahrlässigkeit (z. B. Diebstahl aufgrund mangelnder Sicherung oder Steckenlassen des Schlüssels) haftet der Mieter für den Wiederbeschaffungswert bis zu einem Betrag von 800,00 € (inkl. MwSt.). Bei Verlust oder Beschädigung von fest am Scooter verbautem Zubehör (z. B. Handyhalterung, Schlösser, Beleuchtung) haftet der Mieter in vollem Umfang für den entstandenen Schaden. Alle hieraus resultierenden Kosten sind sofort zur Zahlung fällig.
Gesundheitliche Eignung: Der Mieter trägt die alleinige Verantwortung dafür, dass seine gesundheitliche Verfassung die sichere Teilnahme am Straßenverkehr mit einem E-Scooter erlaubt. Personen mit medizinischen Einschränkungen (z. B. Herzschrittmacher, Gleichgewichtsstörungen o. Ä.) wird dringend empfohlen, vor der Fahrt ärztlichen Rat einzuholen.
Einweisung und Fahrtüchtigkeit: Der Mieter erhält vor Fahrtantritt eine ausführliche Einweisung in die gefahrlose Bedienung des E-Scooters. Ohne diese Einweisung ist die Nutzung des Fahrzeugs untersagt; eine Missachtung gilt als grob fahrlässig. Der Mieter verpflichtet sich zu einer verantwortungsvollen Fahrweise, um Unfallrisiken zu minimieren. Schäden, die durch rücksichtsloses oder mutwillig riskantes Fahren verursacht werden, sind nicht über die Versicherung abgedeckt und werden dem Mieter vollumfänglich in Rechnung gestellt.
Kaution: Bei der Anmietung hinterlegt der Mieter eine Kaution in Höhe von 20,00 €. Diese wird nach der Rückgabe des unbeschädigten E-Scooters und der Beendigung des Mietverhältnisses wieder ausgehändigt.
Nutzungsbeschränkung (Personenzahl): Der E-Scooter ist ausschließlich für die Nutzung durch eine einzige Person (den Mieter) zugelassen. Die Mitnahme von weiteren Personen oder die Überlassung des Fahrzeugs an Dritte ist strikt untersagt. Der Vermieter haftet nicht für Verkehrsverstöße oder Schäden, die durch die Missachtung dieser Regelung entstehen; diese Kosten trägt allein der Mieter.
Reichweite und Abholgebühr: Alle Fahrzeuge besitzen eine digitale Anzeige zur Kontrolle der verbleibenden Akku-Reichweite. Sollte die vereinbarte Mietdauer überschritten werden und eine kostenpflichtige Abholung des Fahrzeugs durch den Vermieter notwendig sein, stellt der Vermieter dem Mieter die hierfür entstandenen Aufwände in Rechnung.
Verlassen des Fahrzeugs: Lässt der Mieter das Fahrzeug während der Mietzeit unbeaufsichtigt oder stellt er es an einem unbefugten Ort ab, ohne es ordnungsgemäß zur Mietstation zurückzubringen, gilt dies als grob fahrlässig. Im Falle eines Diebstahls oder einer Beschädigung haftet der Mieter voll für den entstandenen Schaden. Das Mietverhältnis endet rechtlich erst mit der ordnungsgemäßen Übergabe des E-Scooters an den Vermieter.
Verweigerung der Vermietung: Der Vermieter behält sich das Recht vor, Buchungen aus gegebenem Anlass abzulehnen. Dies gilt insbesondere bei erkennbarer Alkoholisierung, dem Verdacht auf Vandalismus, einer vermuteten Diebstahlsabsicht oder wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (Mindestalter) nicht erfüllt sind. Ein Führerschein ist für das Fahren des E-Scooters gesetzlich jedoch nicht erforderlich.
Minderjährige: Personen unter 14 Jahren ist das Fahren des E-Scooters strikt untersagt. Für Mieter unter 18 Jahren ist die Unterschrift bzw. schriftliche Bestätigung eines Erziehungsberechtigten auf dem Mietvertrag zwingend erforderlich.
Technische Daten und Zulassung: Der vermietete E-Scooter des Typs Segway Ninebot MAX G30D II ist ein nach der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassenes Fahrzeug. Es verfügt über einen elektrischen Antrieb und eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von maximal 20 km/h.
Verkehrsregeln und zulässige Verkehrsflächen: Der Fahrer unterliegt den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) nach Maßgabe der §§ 10–13 eKFV. Es gelten folgende Regeln für die Straßennutzung:
Innerhalb geschlossener Ortschaften: Es müssen baulich angelegte Radwege, gemeinsame Geh- und Radwege, Radfahrstreifen oder Fahrradstraßen genutzt werden. Nur wenn solche Verkehrsflächen nicht vorhanden sind, darf auf der allgemeinen Fahrbahn oder in verkehrsberuhigten Bereichen gefahren werden.
Außerhalb geschlossener Ortschaften: Es ist auf baulich angelegten Radwegen, Radfahrstreifen oder Seitenstreifen zu fahren. Sind diese nicht vorhanden, darf auf die Fahrbahn ausgewichen werden.
Gehwege und Fußgängerzonen: Das Befahren von normalen Gehwegen und Fußgängerzonen ist grundsätzlich verboten, es sei denn, dies ist durch das Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ explizit erlaubt.
Merkblatt
zur Benutzung eines Segway Ninebot Max G30 II E-Scooter Besonderheiten bei angeordneten Verkehrsverboten nach der Straßenverkehrsordnung
- Ist ein Verbot für Fahrzeuge aller Art angeordnet, so darf der E-Scooter Segway Ninebot Max G30 II dort geschoben werden.
- Ist ein Verbot für Kraftwagen, ein Verbot für Krafträder, ein Verbot für Kraftfahrzeuge oder ein Verbot der Einfahrt angeordnet, so darf der E-Scooter Segway Ninebot Max G30 II dort nur fahren oder einfahren, wenn dies durch das Zusatzzeichen „Elektro-kleinstfahrzeuge frei“ erlaubt ist.
- Ist ein Verbot für den Radverkehr angeordnet, so gilt dies auch für Elektro-kleinstfahrzeuge. Ordnungswidrigkeiten, Ordnungswidrig im Sinne des § 24, Abs. 1, Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig.
- 1. eine nicht erlaubte Verkehrsfläche befährt,
- 2. nicht richtig fährt, sich an ein fahrendes Fahrzeug anhängt oder freihändig fährt,
- 3. eine Richtungsänderung nicht ankündigt,
- 4. schnellerem Radverkehr das Überholen nicht ermöglicht,
- 5. einen Fußgänger behindert oder gefährdet,
- 6. eine Person befördert oder einen Anhänger betreibt.
Nicht erlaubt ist, den E-Scooter Segway Ninebot Max G30 II alkoholisiert zu benutzen. Es gilt die Maßgabe, dass bei der Benutzung des E-Scooters Segway Ninebot Max G30 II eine Promillegrenze von 0,0 Promille festgelegt ist.
Es wird das Tragen eines geeigneten Schutzhelms, Handschuhen, und Knie- und Ellenbogen-Protektoren empfohlen.
Darüber hinaus wir empfohlen, sportliche, enganliegende Kleidung und gutes Schuhwerk zu tragen.